Trainingsordnung
LTVW-Trainingsordnung in Durchführung von § 15 Abs. 2 der Statuten des LTVW
§ 1. Nutzung von LTVW-Trainingszeiten
- Teilnahmeberechtigt am Training in einer Trainingszeit des LTVW ist nach Maßgabe von § 2, wer Mitglied eines LTVW-Mitgliedsvereines ist. Die Nutzung einer Trainingszeit des LTVW ist nur unter Aufsicht eines Trainingswartes gestattet.
- Das Training in dem vom LTVW zur Verfügung gestellten Bad erfolgt für alle Teilnehmer auf eigene Verantwortung und eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer hat die Trainingsordnung zu beachten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Trainings zu ermöglichen. Verstöße gegen die Trainingsordnung können Konsequenzen für den Verein, dessen Mitglied den Verstoß gesetzt hat, bis zum Verlust der Verbandsmitgliedschaft, haben.
- Differenzen mit anderen Badbesuchern und dem Badpersonal sind tunlichst zu vermeiden und auf kameradschaftliche Weise zu bereinigen.
§ 2. Berechtigungsnachweise (LTVW-Karten)
- Die LTVW-Karte ist vom ausstellenden Verein vor der Übergabe an sein Mitglied deutlich und haltbar (am besten mit Kugelschreiber) mit dem Namen des Mitgliedes und dem Vereinsstempel zu versehen. Die LTVW-Karte ist nicht übertragbar und gilt bis zum 31. Jänner des Folgejahres.
- Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt die ordnungsgemäß ausgefüllte blaue oder gelbe LTVW-Karte des laufenden Jahres in Verbindung mit dem Vereinsausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis.
- Für Menschen mit Behinderung kann der ausstellende Mitgliedsverein eine blaue Karte mit dem Zusatz „+ Begleitperson“ beantragen. Dem erstmaligen Antrag hat der Mitgliedsverein eine Kopie des Behindertenpasses seines Mitgliedes beizulegen.
- Jeder Verein erhält für seine Vereinstrainingszeit 5 Gästekarten pro Kalenderjahr kostenlos. Weitere Gästekarten kann jeder Verein beim Kassier des LTVW bestellen. Je zusätzlich bestellter Gästekarte ist der Betrag in der Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags zu entrichten. Bei größeren Veranstaltungen, wie z.B. Tag der offenen Tür, welche eine größere Zahl von Gästen erwarten lässt, können die Vereine beim Technischen Leiter des LTVW eine Sonderregelung für Gäste beantragen. Blaue und gelbe LTVW-Karten berechtigen zur Teilnahme am Training in der Trainingszeit des Vereins, dessen Mitglied der Karteninhaber ist, sowie in den allgemeinen Trainingszeiten. Rote LTVW-Karten berechtigen zur Teilnahme in jeder Trainingszeit, sofern diese der Durchführung einer Kontrolle dient (Abs.9).
- Blaue LTVW-Karten mit dem Zusatz „+Begleitperson“ berechtigen in Verbindung mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz zudem dazu, sich von einer Person begleiten und während des Trainings betreuen zu lassen. Dieser Begleitperson ist die Teilnahme am Training kostenfrei zu gestatten.
- Grüne LTVW-Karten berechtigen Gäste eines Vereins zum Zutritt zu den Trainings-Anlagen und zum Training in den dem Verein zugewiesenen Trainingszeiten in Begleitung eines Trainingswartes des einladenden Vereins.
- Gelbe LTVW-Karten weisen Trainingswarte im Sinne von § 3 aus.
- Mitglieder des Präsidiums, des Kontrollausschusses oder Referatsleiter mit einer roten LTVW-Karte sind jederzeit berechtigt, Kontrollen während des Trainingsbetriebs durchzuführen.
§ 3. Trainingswart
- Jeder Verein hat jährlich 1 vereinsverantwortlichen Trainingswart zu nominieren. Die Nominierung des vereinsverantwortlichen Trainingswartes hat auf Aufforderung des LTVW durch das Leitungsorgan des Mitgliedsvereins schriftlich und unter Hinweis darauf, dass es für seinen Verein vertretungs- und/oder zeichnungsberechtigt ist, an den Technischen Leiter des LTVW zu erfolgen. Sollte der vereinsverantwortliche Trainingswart seinem Verein nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Verein unverzüglich eine Nachnominierung zu erstatten. Erfolgt keine rechtzeitige Nominierung, erlischt für den betreffenden Mitgliedsverein bis auf Weiteres die Berechtigung zur Nutzung seiner Trainingszeit.
- Jeder Trainingswart erhält jährlich auf schriftliche Anforderung des vereinsverantwortlichen Trainingswartes beim Technischen Leiter des LTVW eine gelbe LTVW-Trainingswart-Karte.
- Der vereinsverantwortliche Trainingswart trägt gegenüber dem LTVW die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Trainingsordnung. Er wird durch den Technischen Leiter des LTVW über den Inhalt der Trainingsordnung instruiert.
- Der vereinsverantwortliche Trainingswart ist für die Schulung zur Einhaltung der Trainingsordnung aller weiteren Trainingswarte und Kursleiter seines Vereins verantwortlich. Die Schulung dieser weiteren Trainingswarte und Kursleiter ist dem Technischen Leiter des LTVW gegenüber schriftlich zu bestätigen.
- Jeder Trainingswart hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder seines Vereins mit der Trainingsordnung vertraut sind, diese beachten und damit die Interessen des LTVW sowie seiner Mitgliedsvereine wahren.
- Der Trainingswart ist berechtigt, Personen die gegen diese Trainingsordnung verstoßen, aus dem Bad zu weisen.
- Der Trainingswart hat dem Technischen Leiter des LTVW über schwerwiegende Auseinandersetzungen, besonders mit dem Badpersonal schriftlich zu berichten.
- Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Kursleiter in Bezug auf deren Kursteilnehmer.
- Bei Nichterfüllung seiner Pflichten können Mitglieder des Präsidiums, des Kontrollausschusses oder Referatsleiter mit einer roten LTVW-Karte eine gelbe LTVW-Trainingswart-Karte einziehen und durch eine blaue LTVW-Karte ersetzen. Gegen den Trainingswart können, außer im Falle grober Fahrlässigkeit, keine wie immer gearteten Regressansprüche geltend gemacht werden.
§ 4. Einlasskontrolle
- Der Einlass darf nur zu dem vom LTVW bekannt gegebenen Beginn der Trainingszeiten bzw. nach Aufruf durch das Badpersonal erfolgen und endet 10 Minuten danach. Später kommende Mitglieder sind nicht mehr einzulassen.
- Der für die Einlasskontrolle zuständige Trainingswart hat die Berechtigung zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Trainingsstätten zu überprüfen. Zuständig ist der Trainingswart des gemäß der vom LTVW halbjährlich veröffentlichten – LTVW-Trainingszeitenliste für die Trainingsleitung vorgesehenen Vereins.
- Im Fall seiner Verhinderung hat der zuständige Trainingswart zeitgerecht für die Vertretung durch einen anderen Trainingswart zu sorgen. Der zuständige Trainingswart hat sich zeitgerecht, vor dem Beginn der Trainingszeit, bei der Schlüsselausgabe des Bades zu melden und seine gelbe LTVW-Trainingswart-Karte zu hinterlegen.
- Der zuständige Trainingswart hat zu überprüfen, ob die LTVW-Karten ordnungsgemäß ausgefüllt und gültig sind (§ 2). Im Zweifelsfall hat sich der Inhaber durch einen amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren.
- Die Kontrolle hat in höflicher Form und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Bei Differenzen ist eine kameradschaftliche Einigung anzustreben.
- Besucher ohne ordnungsgemäß ausgefüllte LTVW-Karte sind außer bei Vorliegen von Vereinsverschulden gemäß Abs. 8 zurückzuweisen.
- Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte oder übertragene LTVW-Karten sind sofort einzuziehen und dem Technischen Leiter des LTVW zu übermitteln.
- Bei Vereinsverschulden liegt es im Ermessen des zuständigen Trainingswarts dem Besucher das Training zu gestatten, er hat jedoch dem Technischen Leiter des LTVW Mitteilung darüber zu machen.
- Kursteilnehmer sind, nach Absprache mit dem zuständigen Trainingswart, vorrangig einzulassen.
- Der Trainingswart des einladenden Vereins hat jeden von dessen Gästen unter Abgabe einer vollständig ausgefüllten Gästekarte dem zuständigen Trainingswart bei der Einlasskontrolle bekannt zu geben und ist für diese Gäste während deren gesamten Aufenthalts im Bad verantwortlich. Der zuständige Trainingswart hat Gästekarten beim Einlass einzuziehen und nach Ende der Trainingszeit zu vernichten.
- Sind zu Beginn von Trainingszeiten, für die dem LTVW das gesamte Bad ausschließlich zur Verfügung steht, weniger als 6 Personen anwesend, ist das Badpersonal berechtigt, den Einlass zu verwehren und keine Schlüssel
auszugeben. In diesem Fall liegt es im Ermessen des zuständigen Trainingswartes, über die 10 Minuten Frist gemäß Abs. 1 hinaus zuzuwarten, um den Einlass durch das Nachkommen eventueller Nachzügler doch noch zu
ermöglichen.
§ 5. Trainingsaufsicht
- Kurse dürfen grundsätzlich nur von Mitgliedsvereinen in deren Trainingszeiten (§ 4 Abs. 2) abgehalten werden. In der allgemeinen LTVW-Trainingszeit dürfen – außer aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des
Technischen Leiters des LTVW – keine Kurse abgehalten werden. - Während eines Kursbetriebs ist der jeweilige Kursleiter (insb. Trainingswart oder Tauchlehrer) für seine Kursteilnehmer verantwortlich, nicht aber der zuständige Trainingswart (§ 4 Abs. 2 und 3).
- Mitglieder eines LTVW-Mitgliedsvereins und Trainingsteilnehmer, die die Aufsichtspflicht für Kinder oder unmündige Minderjährige haben, die nicht an einem Training oder einem Kurs teilnehmen, sind für diese verantwortlich, haben
diese zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass der Trainings- und Ausbildungsbetrieb in keiner wie immer gearteten Form gestört wird. - Trampolinsprünge sind außer im Kursbetrieb oder Wettkampftraining verboten.
- Randsprünge mit Tauchgeräten sowie Zeit- und Streckentauchübungen dürfen nur unter Aufsicht befugter, entsprechend instruierter Personen durchgeführt werden.
- Um Trainierende nicht zu behindern, darf nur in Längsrichtung getaucht und geschwommen werden. Um Verletzungen zu vermeiden, ist beim Auftauchen – vor allem mit Tauchgeräten – auf andere Trainingsteilnehmer und Schwimmer Rücksicht zu nehmen.
- In Wettkampfbahnen darf nicht aufgetaucht werden, da die Gefahr einer Kollision mit einem Wettkampfschwimmer zu groß ist.
- Im Falle von Verletzungen oder Unfällen jeglicher Art ist das Badpersonal unverzüglich zu informieren und nach den Regeln der „Ersten Hilfe“ zu unterstützen. Es ist eine eventuell notwendige Wiederbelebung durchzuführen und sofort die Rettung zu verständigen.
§ 6. Tauchausbildung
Mitgliedsvereine dürfen eigene oder vereinsfremde Tauchlehrer für die Ausbildung von Tauchern innerhalb der LTVW-Trainingszeiten nur unter folgenden Voraussetzungen beschäftigen.
- Die Ausbildung darf nicht kommerziell erfolgen und daher nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Ausbildungskosten dürfen daher nur die Selbstkosten abdecken. Die Bezahlung darf nur an den jeweiligen Mitgliedsverein – und nicht direkt an den Tauchlehrer oder eine Tauchschule – erfolgen.
- Die Tauchlehrer müssen entweder kostenlos tätig sein (abgesehen von der Abgeltung der Unkosten durch den veranstaltenden Verein) oder vom Verein honoriert werden.
- Es dürfen nur Vereinsmitglieder und Gäste von Mitgliedsvereinen ausgebildet werden, die gemäß § 2 im Besitz einer ordnungsgemäß ausgefüllten LTVW-Karte des laufenden Jahres in Verbindung mit dem Vereinsausweis oder
einem amtlichen Lichtbildausweis sind.
Diese, mit dem Sportamt der Stadt Wien abgestimmten Richtlinien wurden geschaffen, um Vereinen, die nicht über eigene Tauchlehrer verfügen, eine Möglichkeit zur Ausbildung ihrer Mitglieder zu geben. Darüber hinaus vermittelt der LTVW auch gerne Ausbildungen durch andere Mitgliedsvereine, wobei der Schüler selbstverständlich Mitglied in seinem angestammten Verein bleibt. (Bitte diesbezügliche Anfragen, aber auch Angebote an den Technischen Leiter des LTVW richten).
§ 7. Schlusskontrolle
- Der Trainingswart hat das Training so zu beenden, dass ein pünktliches Verlassen des Bades gewährleistet ist. Zum Ende der vorgegebenen Trainingszeit muss das Bad-Gebäude verlassen sein.
- Der Trainingswart hat dafür zu sorgen, dass die benützten Anlagen und Räumlichkeiten in ordentlichem Zustand verlassen werden.
- Der zuständige Trainingswart hat eine allenfalls verlangte Kaution für verlorengegangene Schlüssel zu erlegen. Ist der betreffende Schlüssel innerhalb von 2 Wochen nicht auffindbar oder abgegeben worden, ist die erlegte Kaution
mit dem Kassier des LTVW zu verrechnen. Der Kassier des LTVW hat die am Training teilnehmenden Vereine zu gleichen Teilen weiter zu belasten. Ist dies nicht möglich, übernimmt der LTVW die Kosten gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges. - Der zuständige Trainingswart erhält am Ende seiner Trainingszeit seine LTVW-Trainingswart-Karte zurück und verlässt als letzter Trainingsteilnehmer das Bad.
- Erfolgt im Anschluss an die Trainingszeit eine weitere Trainingszeit eines LTVW-Mitgliedsvereins, ist der nachfolgende zuständige Trainingswart berechtigt, in Zweifelsfällen die im Bad verbliebenen Personen auf ihre Vereinszugehörigkeit bzw. Teilnahmeberechtigung am Training zu überprüfen.
§ 8. Verstöße gegen die Trainingsordnung
- Die Einhaltung der Trainingsordnung ist im Sinne aller Vereine notwendig, um die mühsam erworbenen Trainingszeiten auch weiterhin zu erhalten. Schwerwiegende Verstöße sind daher vom Präsidium des LTVW zu ahnden.
- Bei Verstößen gegen die Trainingsordnung hat der Technische Leiter des LTVW oder das Präsidium des LTVW eine Mahnung gegen den betroffenen Verein auszusprechen. Diese ist schriftlich zu übermitteln und darin auf die
Konsequenzen eines wiederholten Verstoßes hinzuweisen. Bei wiederholtem Verstoß hat das Präsidium einen Beschluss über die Konsequenzen zu fällen. Auch dieser ist schriftlich zu übermitteln. - Mögliche Konsequenzen bei wiederholtem Verstoß gegen die Trainingsordnung sind – je nach Schwere des Verstoßes – Geldbußen sowie der befristete oder der dauerhafte Entzug der Trainingszeit oder der Mitgliedschaft.
- Bei einer nicht durchgeführten Einlasskontrolle kann das Präsidium gegen den säumigen Mitgliedsverein gemäß Beschluss des Ordentlichen Verbandstages 1993 ein Bußgeld in der Höhe von EUR 36,- verhängen. Bei Nichtbezahlung des Bußgeldes oder im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Pflicht zur Durchführung der Einlasskontrolle kann das Präsidium dem Verein die Trainingszeit entziehen.
- Die Beschlusserfordernisse für die Verhängung möglicher Konsequenzen durch das Präsidium des LTVW richten sich nach den § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 der Statuten des LTVW. Im Falle der Dringlichkeit kann der/die Präsident/-in die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren anordnen.
§ 9. Inkrafttreten
Diese Trainingsordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Alle vorhergehenden Trainingsordnungen verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.
Eine unterzeichenete Version dieser Trainingsordnung ist hier verfügbar.
